2512 Tribuswinkel, Handelsstraße 12


AGB


Allgemeine Miet- und Geschäftsbediengungen der Firma DreamSportsCars GmbH

1. Geltungsbereich

Verträge der Firma DreamSportsCars GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) abgeschlossen. Zusatzvereinbarungen dürfen ausschließlich schriftlich abgeschlossen werden; was auch für die Vereinbarung, vom Erfordernis der Schriftform abzugehen, gilt. Jeder Unterzeichner des Mietvertrages (im folgenden Mieter genannt) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Vermietung eines Kraftfahrzeuges. Der Vermieter vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten Bedingungen.

3. Zustandekommen eines Vertrags

Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Unterfertigung seitens des Vermieters sowie unter Geltung dieser AGB zustande.

3.1 Allgemein

Das Mindestalter des Fahrers hat 21 Jahre zu betragen und der Fahrer muss zumindest die letzten 3 Jahre vor Mietbeginn einen gültigen österreichischen Führerschein besitzen. Für die Corvette C8 gilt ein Mindestalter von 23 Jahren und mind. 5 Jahre Führerscheinbesitz. Für Fahrzeuge ab 500PS gilt ein Mindestalter von 23 Jahren.


3.2 Reservierung

Eine Reservierung kann telefonisch, per Mail oder mittels Formular auf der Homepage erfolgen. Diese wird dann verbindlich, wenn Sie vom Vermieter schriftlich rückbestätigt wurde. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von 1 Woche ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden Bei Reservierung eines Kfz für die Dauer ab 2 Tagen ist eine Anzahlung in der Höhe von 30% des Mietpreises binnen 1 Woche ab bestätigter Reservierung zu leisten, widrigenfalls die Reservierung nicht aufrecht erhalten werden kann.

3.3 Storno

Wird der Vertrag vom Mieter storniert, so ist bis 72 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn keine Stornogebühr zu zahlen.
Zwischen 72h und 24h vor Abholung sind 20% Stornogebühr fällig. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 24h vor dem vereinbarten Abholtermin oder gar nicht bzw. ist eine Übergabe des Kfz an den Mieter aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so ist eine Stornogebühr von 50% der vereinbarten Miete fällig. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Einwirkung von höherer Gewalt oder Umständen, welche die Einhaltung der Reservierung für unmöglich machen, vom Vertrag zurückzutreten. (z.B: Wintereinbruch). Eine bereits geleistete Anzahlung wird rückerstattet, oder, sofern möglich, kann ein neuer Termin vereinbart werden. Schadensersatzforderungen an den Vermieter sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gibt es keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, sind Terminverschiebungen nicht möglich und werden daher genauso wie ein Storno behandelt. DreamSportsCars GmbH, Landesgericht Wiener Neustadt, UID ATU78786636, FB 593991t

4. Vertragsdauer und Vergütung

Der Mietpreis ist für die gesamte Mietzeit im Voraus per Überweisung oder in bar, spätestens bei Mietbeginn zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte überwiesen werden, so muss der Betrag spätestens 2 Tage vor Übergabe auf dem Konto des Vermieters eingelangt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Mietpreis in bar bei Abholung bezahlt werden. Wird der Preis vor Ort nicht bar bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Reservierung ohne Anspruch auf Schadensersatz zu stornieren. Die zu bezahlende Miete samt allen Zusatzkosten ergibt sich aus der zum Reservierungszeitpunkt aktuellen Preisliste.

Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, Haftpflicht -, Vollkaskoversicherung. Zusätzliche Kilometergebühren werden anhand des Kilometerzählers berechnet. Ist dieser nicht funktionstüchtig, wird hierfür die Strassenkarte verwendet. Eventuell zusätzlich gefahrene Kilometer werden mit der Kaution gegen gerechnet. Übersteigt der ausstehende Betrag die Kaution, so ist der Fehlbetrag binnen 14 Tagen auf das Firmenkonto zu überweisen. Wird eine Zustellung oder Abholung vereinbart, so ist diese Gebühr auch spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder zur vereinbarten Zeit zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt für den Zeitraum den Normaltarif zu berechnen und sämtliche entstandenen Mehrkosten, insbesondere solche einer etwaigen Rückholung, in Rechnung zu stellen. Die im Mietvertrag vereinbarte Dauer ist strikt einzuhalten. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet. Innerhalb einer gewissen Toleranzgrenze kann eine Kulanz-Lösung gefunden werden. Eine telefonische Verlängerung der Mietdauer ist nicht möglich. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Die Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und ist auch wieder vollgetankt zu retournieren. Ist dies nicht der Fall, so wird bei einem Tankinhalt von mehr als 50 % eine halbe bzw. bei einem Tankinhalt von weniger als 50 % volle Tankfüllung von der Kaution einbehalten. Die Kosten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Alle etwaigen Strafen, insbesondere durch Verletzung der StVO, die auf den Betrieb des Kfz im Zeitraum zwischen dessen Übergabe an den Mieter und dessen Rücknahme durch den Vermieter zurückzuführen sind, sind durch den Mieter zu bezahlen. Etwaige polizeiliche Anzeigen werden unverzüglich nach Erhalt an den Mieter weitergeleitet und hält der Mieter den Vermieter schad- und klaglos. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch eine Minderung der Mietgebühr ist in diesem Fall nicht möglich.

Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall alle Kosten, die ihm für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, zu ersetzen und den Vermieter von sämtlichen Kosten freizustellen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft. Den Nachweis für mangelndes Verschulden hat gem. § 1298 ABGB der Mieter zu erbringen. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat der Mieter ebenfalls alle entstehenden Nachteile zu tragen.
Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, ist die Haftung des Mieters mit dem Selbstbehalt lt. aktuellem Versicherungsvertrag nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Reservierung gültigen Preisliste beschränkt.

  • Eine Tagesmiete entspricht 24 Stunden.
  • Als 2-Tages-Wochenende gilt: Samstag früh (frühestens 8 Uhr) bis Sonntag Abend (spätestens 20 Uhr)
  • Als 3-Tages-Wochenende gilt: Freitag Abend (frühestens 18 Uhr) bis Sonntag Abend (spätestens 20 Uhr)
  • Mietdauer nach gebuchtem Tarif oder nach Vereinbarung.

Langzeitmieten und attraktive Pauschalpreise sind auf Anfrage möglich. Der Vermieter kann je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution gilt bis zu einer Mietdauer von 1 Woche. Sämtliche Zahlungen des Mieters sind prompt bzw. sofern vereinbart innerhalb der bedungenen Fälligkeit zu leisten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen im Ausmaß von 1,5 % pro Monat vereinbart und ist der Mieter auch zum Ersatz der notwendigen Betreibungskosten verpflichtet.

5. Leistungsumfang

5.1 Abholung / Übergabe

Bei Abholung oder Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution in der im Zeitpunkt der Reservierung gültigen Preisliste in bar zu hinterlegen. Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Verbandskasten, Warndreieck, Warnwesten und Schadensmeldung übernommen zu haben; Der Fahrer muss den gültigen Führerschein bei Fahrtantritt vorweisen, dieser wird vom Vermieter kopiert. Er darf weder durch Alkohol, Medikamente, oder sonstige Umstände fahrtechnisch beeinträchtigt sein. Der Vermieter ist berechtigt, eine Person aufgrund der oben genannten Gründe als Fahrer abzulehnen. Dieser Fall wird vertraglich als Nichterscheinen gewertet und der bezahlte Preis wird nicht zurückerstattet. Da eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nicht immer erkennbar ist, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung, falls er einen solchen Zustand übersieht.
Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden ist ausgeschlossen.

5.2 Rückgabe

Bei der Rückgabe gehen alle (Schadens -) Fälle, die von der Versicherung nicht gedeckt werden, zu Lasten des Mieters (z.B. Verlust oder Beschädigung von ahrzeugpapieren, Schlüsseln oder etwaiger Zusatzausstattung), Jegliche bei Rückgabe ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbare Schäden muss der Mieter – unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen- unmittelbar nach der Übergabe bekannt geben, sonst haftet er für diese, insbesondere aus Beweis – und Aufklärungsproblemen.

5.3 Benützung des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Fahrzeug samt Ausstattung sorgsam und sachgerecht umzugehen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und es in gleichem Zustand wieder zurückzubringen. Für folgende Dinge ist eine Verwendung untersagt:

  • Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen – Unerlaubte Weitervermietung oder entgeltliche Beförderung von Personen
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
  • Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
  • Verletzung von Verkehrs oder sonstigen Vorschriften
  • Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr -und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz unabhängig von eventuell für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.

Prinzipiell ist eine Weitergabe an Dritte untersagt. Ein weiterer Fahrzeuglenker ist nur zulässig, wenn dieser im Voraus vom Vermieter im Mietvertrag anerkannt wurde. Rauchen, Essen und Trinken ist im Fahrzeug strikt untersagt. Weiters darf das Fahrzeug innen und aussen nicht verschmutzt werden. Ist eine professionelle Reinigung des Fahrzeugs notwendig, so geht diese zu Lasten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen, sonstige Eingriffe oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges zwingend notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar. Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind die Türen und Fenster stets verschlossen zu halten. Zusätzlich muss eine eventuell vorhandene Alarmanlage aktiviert sein. Generell muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug nicht von Unbefugten in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges. Im Falle eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten. Kommtes zu einem Verkehrsunfall, hat der Mieter sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die Unfallstelle ist entsprechend abzusichernund die Unfallbeteiligten haben an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei Personenschäden muss unverzüglich erste Hilfe geleistet oder Hilfe geholt werden. Ein Europäischer Unfallbericht ist auszufüllen und muss von den Beteiligten unterschrieben werden.

Auf jeden Fall muss man mit dem Unfallgegner folgende Informationen austauschen:
Haftpflichtversicherung möglichst samt Polizzennummer das vollständige Kfz Kennzeichen Name, Anschrift und wenn möglich Telefonnummer. Wenn es Zeugen für den Unfall gibt, ebenfalls deren Namen, Adressen und Telefonnummern notieren, um im gegebenen Fall ihre Aussage einholen zu können. Falls ein Fotoapparat oder ein Mobiltelefon zur Hand ist, muss der Unfall zusätzlich damit dokumentiert werden. Erkennbar sollte auf den Fotos die Endlage der Unfall Fahrzeuge sein. Dabei sind Bilder aus zwei verschiedenen Positionen anzufertigen, wobei aus beiden Blickwinkeln die gleichen Fixpunkte wie z.B. ein Kanaldeckel, ein Telefonmast, ein Baum, eine Kilometermarke zu sehen sein sollen. Der gerichtlich beeidete Sachverständige kann dann aus den Fotos viel über die Verschuldensfrage herauslesen. Der Mieter muss an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirken. Ohne Rücksprache mit dem Vermieter darf jedoch keine Schuldfrage geklärt werden.
Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter so rasch als möglich von dem Unfall zu informieren und ihm den vollständig ausgefüllten Unfallbericht mit Erklärung des Sachverhalts auszuhändigen. Bei Pannen ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Ist der Vermieter in einem angemessenen Zeitraum nicht erreichbar, so ist er schriftlich zu verständigen. Jedenfalls haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aus einer Missachtung dieser Bestimmungen oder einer Unterlassung von bestehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter entstehen.

5.4 Versicherungsschutz:

Unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Totalschadens bzw. mutwilliger Zerstörung sind Fahrzeug-Kategorie abhängig und sind in der Preisliste gesondert angeführt.
Die Fahrzeuge sind folgendermaßen versichert:

  • Haftpflicht Deckungssumme = EUR 10.000.000
  • Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von € 2.200.
  • Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
  • Gesonderte Bestimmungen für einzelne Fahrzeuge sind im Mietvertrag vermerkt.
  • Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Bei kleinerer Beschädigung aussen am Fahrzeug, wie zum Beispiel Lackschäden oder Felgenschäden kann kulanzmäßig eine Pauschale vereinbart werden. Diese wird von der Kaution einbehalten.
  • Sollte Aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidrigem Verhalten des Mieters/Lenkers (wie Trunkenheit, Drogeneinfluss, etc.,) ein Schaden entstehen, ist die Versicherung nicht verpflichtet den Schaden zu bezahlen, in diesem Fall haftet der Mieter/Lenker für den gesamten Betrag.

Der Vermieter kann nicht durch Mieter oder beteiligte Dritte Personen haftbar gemacht werden, es sei denn, es liegt ein grober Sorgfaltsverstoß des Vermieters vor. (Eine Insassenunfallversicherung, die für an den Beifahrern entstehenden Schäden haftet, kann gegen Aufpreis mit abgeschlossen werden).

6. Datenschutz

Persönliche Daten der Kunden werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes vertraulich behandelt und finden nur intern Verwendung. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine Daten automationsunterstützt verarbeitet werden und zu Zwecken der Buchhaltung (externes Unternehmen) zur Verarbeitung weitergegeben werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Kunden, werden seine Daten nicht für Marketingaktionen an Dritte weitergegeben.
DreamSportsCars GmbH, Landesgericht Wiener Neustadt, UID ATU 78786636, FB 593991t

7. Schlussbestimmung

Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Wiener Neustadt. Erfüllungsort ist 2522 Oberwaltersdorf/2512 Tribuswinkel.


Hier finden Sie unsere Miet- und Geschäftsbedingungen zum Download als PDF. DOWNLOAD.

Kontakt

Büro und Postadresse
DreamSportsCars GmbH
2522 Oberwaltersdorf
Fabriksstraße 8/1

Garage und Abholung
2512 Tribuswinkel
Handelsstraße 12

tel: +43 660 100 1515
eMail: office@dreamsportscars.at